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Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.V.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftritt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögenserträgen. Trägerunternehmen sind die Unternehmen, also Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen. Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten.Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse muss der jeweilige Arbeitgeber die Versorgungsleistungen erbringen. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher vom Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz abzusichern. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse unterliegen Höchstbeträgen. Sie können bei den Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da der Verwaltungsaufwand und die Durchführung dieser betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse verlagert werden, müssen die Versorgungszusagen nicht bilanziert werden.Derzeit wird der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse von vielen Unternehmen vorgenommen. Man kann mit relativ geringem Aufwand eine vernünftige Altersversorgung für die Mitarbeiter aufbauen und diese damit langfristig an das Unternehmen binden. Das Vermögen der Unterstützungskasse gilt nicht als Betriebsvermögen des Trägerunternehmens. Es entsteht demzufolge für das Unternehmen keine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht, es muss aber im Anhang zur Bilanz darauf hingewiesen werden, dass eine mittelbare Pensionsverpflichtung besteht.Für den Arbeitnehmer werden die Finanzierungsaufwendungen nicht besteuert. Da der Rechtsanspruch auf eine Leistung fehlt, stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse keinen dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohn dar. Dafür unterliegen in der Leistungsphase die Rentenzahlungen unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages (40% der Rente, maximal 3.072 EUR) der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).Schließt eine Unterstützungskasse zur Erfüllung der zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen ab, spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse zahlt Beiträge an eine Lebensversicherung oder Pensionskasse, welche im Gegenzug für die Leistungen aufkommt. Der Arbeitnehmer erhält die Leistungen von der Lebensversicherung oder Pensionskasse über die Unterstützungskasse.
Quelle:: Algemein
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